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Amtsbereichsuche: Amtsbereich auswählen


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Gemäß § 10 a Abs. 2 Bundesnotarordnung darf der Notar seine Amtstätigkeit grundsätzlich nur in demjenigen Amtsbereich ausüben, in dem sein Amtssitz liegt. Deshalb müssen die Beurkundungen eines Notars grundsätzlich in dem Amtsbereich stattfinden, in dem dieser seinen Amtssitz hat. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, woher die Beteiligten kommen oder wo das vertragsgegenständliche Grundstück liegt. In seltenen und eng begrenzten Ausnahmefällen können dem Notar auch Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereiches erlaubt sein.

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