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Sie sind hier: Startseite > Notar > Sächsische Güteordnung für Notare
(1) Diese Güteordnung der Notare ist in förmlichen Verfahren anzuwenden, die Notare im Rahmen der Betreuung von Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 Abs. 1 BNotO) auch als anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durchführen. Sofern alle Beteiligten ihr Einverständnis zu einer anderen Verfahrensordnung erklären, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Gestaltung des Schlichtungsverfahrens ebenso wie diese Güteordnung Rechnung trägt, kann der Notar auch eine andere Verfahrensordnung anwenden.
(2) Soll der Notar das Ergebnis des Güteverfahrens zu notarieller Urkunde niederlegen, gelten insoweit ausschließlich die Vorschriften der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes.
(3) Das Güteverfahren wird durchgeführt auf Grund
(1) Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Der Antrag muss die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten. Der Antrag soll das Begehren des Antragstellers erkennen lassen. Der Notar soll darauf hinwirken, dass der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt fasst.
(2) Nimmt der Notar einen Antrag auf Durchführung des Güteverfahrens an, so veranlasst er unverzüglich die Zustellung des Güteantrags an den Antragsgegner. In den anderen Fällen teilt der Notar mit, dass das Verfahren beendet ist und weist auf den Wegfall der verjährungsunterberechenden Wirkung des Antrags hin.
(3) Im freiwilligen Verfahren ist die Zustellung erst vorzunehmen, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis zur Anwendung der Güteordnung der Notare erklärt und den angeforderten Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens beglichen hat. Soweit der Antragsteller die Einverständniserklärung des Antragsgegners nicht beigebracht hat, fordert der Notar den Antragsgegner mit Zustellung des Güteantrages auf zu erklären, ob er mit der Durchführung des Verfahrens nach der beizufügenden Güteordnung der Notare einverstanden ist.
(1) Ist der Notar durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert (§ 16 BNotO) so soll er dies den Parteien unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mitteilen.
(2) Der Notar soll sich wegen Befangenheit der Tätigkeit als Gütestelle enthalten, wenn die Streitigkeit die Wirksamkeit, die Auslegung oder den Vollzug einer Erklärung betrifft, die er oder ein Notar beurkundet hat, mit dem er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit dem er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte und seine schlichtende Tätigkeit Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken geeignet ist.
(1) Der Notar lädt die Beteiligten zu einem von ihm bestimmten Termin, in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt wird. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann der Notar die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen. Bei der Terminbestimmung und der Anordnung des schriftlichen Verfahrens soll der Notar auf die Folgen einer Säumnis hinweisen.
(2) Der Notar kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen der Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt er eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor.
(3) Der Notar kann auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten Zeugen und Sachverständige anhören sowie Einsicht in Urkunden und einen Augenschein einnehmen. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen haben die Beteiligten unmittelbar zu tragen.
(4) Im Übrigen bestimmt der Notar das Verfahren nach seinem Ermessen.
(5) Das Verfahren endet, wenn
(1) Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.
(2) Der Notar kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen. Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person, die zur Aufklärung des Streitsachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, bleibt zulässig.
(1) Das Güteverfahren ist beendet, wenn ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Bei Ausbleiben des Antragstellers gilt der Güteantrag als zurückgenommen. Im obligatorischen Verfahren bestätigt der Notar die Beendigung des Verfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften. Im freiwilligen Verfahren bestätigt er die Beendigung des Verfahrens gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Güteordnung.
(2) Die Säumnisfolgen nach Absatz 1 treten nicht ein, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin der Beteiligte sein Ausbleiben gegenüber dem Notar genügend entschuldigt oder alle Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens wünschen. In diesen Fällen kann der Notar zu einem neuerlichen Termin laden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Beteiligter im schriftlichen Verfahren trotz Fristsetzung durch den Notar nicht äußert.
Die Parteien sollen in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren weder als Tatsachenvortrag noch als Beweismittel noch in sonstiger Weise einführen:
Die Parteien sind jedoch berechtigt, den mit Gründen versehenen Vorschlag der Gütestelle in das Verfahren einzuführen. Die Parteien sollen in einem anschließenden Schieds- oder Gerichtsverfahren den Notar nicht als Zeugen benennen.
(1) Schließen die Beteiligten einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Beteiligten vom Notar beurkundet oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.
(2) Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen förmlichen Vergleichsvorschlag des Notars schriftlich gegenüber dem Notar annehmen.
(3) Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.
(4) Der Notar erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleichs und im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit die Vollstreckungsklausel. Außerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeiten fasst er die schriftlichen Grundlagen des Vergleichs zusammen und verbindet sie mit einer Urkunde, die die Tatsache des Zustandekommens des Vergleiches bestätigt. Anschließend leitet er diese Urkunde im Auftrag der Beteiligten unverzüglich der für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gesetzlich zuständigen Stelle zu.
(5) Der Vergleich soll eine Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Parteien untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.
(1) Ist für eine Vergütung der Tätigkeit des Notars nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben, ist die Kostenordnung, insbesondere §§ 148, 116 KostO entsprechend anzuwenden.
(2) Fordert der Notar vom Antragsteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschuss, so gilt der Güteantrag als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht in der vom Notar gesetzten Frist einbezahlt wurde. In anderen Fällen ist der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens.
(3) Erklärt sich der Antragsgegner im freiwilligen Verfahren nach Zustellung des Antrags mit der Durchführung des Verfahrens nach der Güteordnung der Notare nicht innerhalb eines Monats einverstanden, so trägt der Antragsteller die entstandenen Auslagen und eine Vergütung für den Notar nach §§ 148, 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO. Erfolgt eine Einverständniserklärung noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung, so wird die Vergütung nach Satz 2 auf die Vergütung für die Durchführung des Verfahrens angerechnet.
(4) Endet das Verfahren infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens einer Partei, so hat diese Partei die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.
(5) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt im Übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten für die Durchführung des Güteverfahrens vor dem Notar. Die Beteiligten haften dem Notar gesamtschuldnerisch.
(1) Die Notare teilen der Notarkammer Sachsen bis zum 15. Februar eines Jahres mit,
(2) Die Urschrift des Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens sowie eine beglaubigte Abschrift der Einigung zur Konfliktbeilegung bleibt in der Verwahrung des Notars. Anträge und Einigungen sind in einer eigenen Sammlung aufzubewahren.
(3) Nicht zu der Sammlung gem. Abs. 2 zu nehmende Schriftstücke, die ein Güteverfahren betreffen, können nach Ablauf von sieben Jahren vernichtet werden.