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Pressemitteilung der Notarkammer Sachsen vom 16.11.2007
- Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -
Durch Infrastrukturmaßnahmen nach der Wiedervereinigung
wurden die Straßen in vielen Gemeinden auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) erheblich aufgewertet. Inwieweit
der dafür getätigte Aufwand auf die anliegenden Grundstückseigentümer
umgelegt werden darf, hängt davon ab, wie die Grundstücke
zuvor erschlossen waren. Wurden durch derartige Infrastrukturmaßnahmen
Grundstücke erstmals an das kommunale Straßennetz angeschlossen,
können Erschließungsbeiträge erhoben werden. Anders
liegt es, wenn die Grundstücke bereits ortsüblich an
das kommunale Straßennetz angeschlossen waren und durch Infrastrukturmaßnahmen
lediglich die vorhandenen Erschließungsanlagen aufgewertet
wurden. Beispielsweise durch Verlegung einer neuen Asphaltdecke
oder Schaffung von bislang nicht vorhandenen Gehwegen. Dann werden
lediglich Straßenausbaubeiträge fällig, die in
der Regel deutlich niedriger sind als Erschließungsbeiträge.
In diesem Zusammenhang markiert der 3. Oktober
1990 einen wichtigen Stichtag: Für alle damals im Beitrittsgebiet
bereits hergestellten Erschließungsanlagen dürfen gem. § 242
Abs. 9 Satz 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben
werden.
In der Vergangenheit entzündete sich jedoch vielfach Streit
an der Frage, ob eine Erschließungsanlage am Stichtag bereits
hergestellt war oder nicht. Das liegt daran, dass nicht jede am
3. Oktober 1990 funktional vorhandene Straße auch im Rechtssinne
als bereits hergestellt gilt. Zwei Aspekte können hier zur
Annahme einer bereits hergestellten Erschließungsanlage (und
damit zum Wegfall der Erschließungsbeitragspflicht) führen:
1. Technisches Ausbauprogramm
Erfolgte die Anlegung einer Erschließungsanlage vor dem 3.
Oktober 1990 auf der Grundlage eines schriftlichen Plans mit Projektvorgaben
zur bautechnischen Herstellung und war dieser Plan einer damals
zuständigen staatlichen Stelle zuzurechnen, so gilt diese
Erschließungsanlage im Rechtssinne als bereits hergestellt.
2. Örtliche Ausbaugepflogenheiten
Erfolgte die Anlegung einer Erschließungsanlage vor dem 3.
Oktober 1990 und entsprach sie spätestens am 3. Oktober 1990
den üblichen Standards für Erschließungsanlagen
vergleichbarer Funktionalität, so gilt auch diese Erschließungsanlage
im Rechtssinne als bereits hergestellt.
Ist unter einem der beiden Aspekte eine am 3.
Oktober 1990 bereits hergestellte Erschließungsanlage anzunehmen,
lösen spätere aufwertende Infrastrukturmaßnahmen
keine Erschließungsbeiträge aus. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung
zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 11. 7. 2007 - BVerwG
9 C 5.06) bestätigt. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
obsiegte ein Bürger, der sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid
gewehrt hatte, da der streitgegenständliche Weg unter den
vorgenannten Aspekten am 3. Oktober 1990 bereits hergestellt gewesen
sei.
Von Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
auch wegen der bürgerfreundlichen Aussage zur Beweislastverteilung
im Streitfall: Nicht der Anlieger muss beweisen, dass "seine
Straße" am 3. Oktober 1990 bereits hergestellt war,
stattdessen ".obliegt es der Gemeinde darzutun, dass erst
und gerade die nach dem Stichtag durchgeführten Baumaßnahmen
die - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt
haben, wenn sie hierfür Erschließungsbeiträge fordern
will."
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