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Ans Bett gefesselt, nur noch von Maschinen am Leben gehalten und unfähig, ein Ende der Behandlung zu verlangen. Für viele ist dies eine beunruhigende Vorstellung. Die meisten Menschen haben klare Vorstellungen darüber, was geschehen soll, falls bei schweren Erkrankungen oder Unfällen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Wenn aber ein solcher Fall eintritt, können derartige Wünsche in der Regel nicht mehr den Ärzten gegenüber geäußert werden.
Eine Patientenverfügung kann hier ein wirksames Instrument sein. In ihr kann man festlegen, wie viel medizinische Versorgung man bei Verlust des Bewusstseins wünscht. Insbesondere erlaubt eine Patientenverfügung, dass die Mediziner ihr Behandlungsziel ändern können: Statt Lebensverlängerung und Apparatemedizin geht es dann ausschließlich um Schmerz- und Beschwerdelinderung sowie Sterbebegleitung.
Jahrzehntelang gab es so gut wie keine Möglichkeit für den
Patienten, mit Hilfe einer Willenserklärung ein Sterben in Würde
zu erwirken. Erst die veränderte Rechtsprechung hob hervor, dass
das Selbstbestimmungsrecht des Patienten den Bereich der Sterbehilfe
mit einschließen muss.
Seither gilt der Grundsatz: Entscheidend ist der Wille des Patienten.
Dies hat der BGH in einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung
(Az. XII ZB 2/03) nochmals hervorgehoben und damit die Bedeutung der
Patientenverfügung nochmals unterstrichen. Sei ein Patient einwilligungsunfähig
und habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf
angenommen, so müssten lebenserhaltende oder –verlängernde
Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in
Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten
Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die es
gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden
nicht mehr in der Lage sei. Sei für den Patienten ein Betreuer bestellt
worden, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal
Ausdruck und Geltung zu verschaffen, nachdem zuvor das Vormundschaftsgericht
einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen genehmigt habe.
Je klarer und eindeutiger eine Verfügung formuliert ist, um so
reibungsloser wird ihre Durchsetzung sein. Viele Formulare und Vordrucke
enthalten aber häufig nur leere Worthülsen, die im Ernstfall
nicht weiterhelfen. Unbedingt erforderlich ist zum Beispiel, genau festzulegen,
für welche Situation eine Patientenverfügung gelten soll. Auch
ist möglichst genau vorzugeben, welche Behandlungsform man wünscht
und welche nicht. Aus der Patientenverfügung sollte bereits eindeutig
hervorgehen, dass sich der Betroffene über die medizinische Situation
und rechtliche Bedeutung einer Patientenverfügung umfassend informiert
hat.
In der Praxis erweisen sich viele handschriftliche Verfügungen als
wirkungslos. Wer die Hilfe und den Rat eines Notars in Anspruch nimmt
kann sicher gehen, dass – oft im Zusammenhang mit der Erstellung
einer Vorsorgevollmacht - eine auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung
den hohen Anforderungen gerecht wird.