Aufgaben
Die Aufgaben des Notars sind in § 14 Abs. 1 BNotO kurz und prägnant umschrieben. Er ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Als solcher betreut er die Bürger bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften.
Vertragsgestaltung, Beurkundung und Abwicklung
Er entwirft Verträge und Satzungen, berät und belehrt die Parteien. Er hat darauf hinzuwirken, dass bei Beurkundungen der Wille der Beteiligten klar und unzweideutig niedergelegt wird. Er sorgt durch seine Vertragsgestaltung dafür, dass Risiken vermieden bzw. die Beteiligten über solche aufgeklärt werden und nimmt damit eine wichtige Aufgabe des Verbraucherschutzes wahr. Damit gibt der Notar Sicherheit in Fragen, die mit persönlich oder wirtschaftlich weitreichende Folgen verbunden sind.
Die Aufgaben des Notars enden allerdings nicht mit der Vertragsgestaltung und Beurkundung. Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die reibungslose Durchführung der beurkundeten Erklärungen. Er verwahrt hinterlegte Gelder, holt erforderliche Genehmigungen ein und sorgt für die notwendigen Eintragungen in den Registern, wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch.
Der Notar sorgt so für eine umfassende Betreuung von A bis Z.
Tätigkeitsbereiche
Die Tätigkeitsbereiche der Notare sind weit gefächert und umfassen insbesondere die folgenden Gebiete:
- Kauf
- Schenkung oder Überlassung
- Grundschuldbestellung
- Bestellung von Dienstbarkeiten
- Testament und Erbvertrag
- Erbscheinsanträge
- Nachlassverwaltung
- Vorsorgevollmacht
- Ehevertrag
- Adoption
- Scheidungsvereinbarung
- Partnerschaftsvertrag
- Gründung oder Umgestaltung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
- Gesellschaftsanteilskaufverträge
- Registeranmeldung
Errichtung von Urkunden mit ausländischen Beteiligten oder für den internationalen Rechtsverkehr, z.B. Eheverträge mit Auslandsbezug.
Die Einschaltung eines Notars hilft, Streit zu vermeiden. Darüber hinaus kann der Notar auch Streit schlichten, wenn sich Beteiligte freiwillig auf ihn als Schlichter oder Schiedsrichter verständigen.
Mehrere sächsische Notare sind bereits als staatlich anerkannte Gütestelle von der Justizverwaltung zugelassen und können damit in verjährungsunterbrechender Weise und regelmäßig kostengünstiger als die Zivilgerichte Streitigkeiten durch Protokollierung eines Vergleichs, mit dem im Notfall auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, zwischen den Streitparteien beilegen. Die Notare arbeiten dazu regelmäßig nach dem in der Sächsischen Güteordnung für Notare vorgezeichneten Verfahren.
Frühzeitige Einschaltung
Seine Sachkunde und Erfahrung kann der Notar am besten einsetzen, wenn er frühzeitig eingeschaltet wird. Er klärt den Sachverhalt und erforscht den Rechtswillen der Vertragsparteien. Dabei wirkt er auf eine ausgewogene und sichere Vertragsgestaltung hin, berät und belehrt über die Folgen und zeigt Alternativen auf. Damit schützt er die Interessen der schwächeren Vertragspartei. Seine Urkunden beweisen noch nach Jahrzehnten die getroffenen Vereinbarungen.
Zwangsvollstreckung
Die Beteiligten können sich darüber hinaus in notariellen Urkunden der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung in notariellen Urkunden ist durch die Novellierung der Zivilprozessordnung nicht mehr nur auf Zahlungsansprüche beschränkt, sondern erfasst alle Ansprüche, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sind, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Aus den Urkunden kann dann - wie aus einem Gerichtsurteil - sofort vollstreckt werden.
Kosten
Die für die Tätigkeit des Notars anfallenden Notarkosten sind gesetzlich festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes. Die Notare sind nicht berechtigt, von den gesetzlich festgelegten Gebühren nach oben oder unten abzuweichen.