Notarkammer Sachsen
Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Der Notfall sollte niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Notarielle Beratung

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2023 in § 1358 BGB ein gesetzliches Notvertretungsrecht des Ehegatten geschaffen. Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden. In der Sache ist es auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten beschränkt, so dass Vermögensangelegenheiten ausdrücklich nicht umfasst sind. Es ermöglicht dem Ehegatten beispielsweise nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu besorgen. Darüber hinaus greift das Ehegattennotvertretungsrecht nur für maximal sechs Monate. Danach kann es selbst in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr ausgeübt werden. Es hilft folglich bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf.

Es ist daher ratsam, individuelle Vorsorge für den Ernstfall zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Vollmachten und Anordnungen

Vorsorgevollmacht

Es ist eine Situation, die sich keiner gerne ausmalt: Sie liegen aufgrund eines schweren Unfalls bewusstlos im Krankenhaus, können nicht in die dringend notwendige Operation einwilligen und sich erst recht nicht um Ihre persönlichen Angelegenheiten kümmern. Doch wer handelt in einem solchen Fall dann für Sie? Ohne eine entsprechende Vollmacht muss das Gericht grundsätzlich einen Betreuer bestellen. Weder der Ehegatte noch andere nahe Verwandte sind vom Gesetz „automatisch“ zur umfassenden und dauerhaften Vertretung berufen. Sie möchten selbst bestimmen, wer Sie im Fall der Fälle vertritt? Dann ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht das Mittel der Wahl.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere alle finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten auch, Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen vorzunehmen.

Der Notar wird im Übrigen prüfen, ob der Umfang der Generalvollmacht ausnahmsweise eingeschränkt werden sollte.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet ist oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort wird nicht die Vollmacht selbst, sondern nur die relevanten Daten, wie ihr Umfang sowie die Daten des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Personen hinterlegt. Neben den Betreuungsgerichten haben hierauf künftig auch Ärzte Zugriff. So wird sichergestellt, dass die Bevollmächtigten im Ernstfall rasch kontaktiert werden können.

Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Verfügende aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen, indem er die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich seiner Lebensgestaltung im Fall der Betreuung festlegt.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind grundsätzlich an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert oder die Vollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft nicht ausreicht.

Betreuungsverfügungen sollten – wie Vorsorgevollmachten – im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur selten gerade so formuliert sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. In der Patientenverfügung wird festgelegt, ob in dem Fall, dass keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes besteht, lebenserhaltende Maßnahmen, wie z.B. die künstliche Ernährung mittels einer Magensonde, unterlassen oder bereits begonnene abgebrochen werden sollen.

Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus aufgrund der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit durch den Notar eine zusätzliche Sicherheit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten eine zentrale Bedeutung zu:

  • Er muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Aus diesem Grund sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten – und künftig auch einzeln – im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Fragen zur Vorsorge?

Dann besuchen Sie unsere diesjährigen Leserforen an einem der Standorte Dresden (17.10.2023), Leipzig (07.11.2023) und Zwickau (15.11.2023). Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen informieren wir in diesem Jahr zu den Themen Vorsorge und Pflege.

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