Ehe, Partnerschaft und Familie
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben.
Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Rechtliche Fragen
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
- Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer "internationalen Ehe"?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.
Notarielle Beratung
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Der Notar kann als unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Der Notar verhilft den Partnern zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption ist der Notar der richtige Ansprechpartner.
Details
Auch oder sogar gerade dann, wenn Ihre Ehe bereits gefährdet ist und Sie eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist es möglich, beim Notar einen Ehevertrag zur Regelung der Scheidungsfolgen abzuschließen.
Der Notar klärt die Eheleute - häufig im Zusammenspiel mit den von ihnen eingeschalteten Rechtsanwälten - über die Scheidungsfolgen auf und zeigt auch insoweit die Möglichkeit einer einverständlichen, d.h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, die Folgen der Scheidung zu regeln soweit gesetzlich zulässig selbst zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.
Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung im Alter hinaus erklärt der Notar auch die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder und erarbeitet passende Regelungsmöglichkeiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert die Ehescheidung vor Gericht: Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Das Familiengericht kann eine einverständliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann z.B. enthalten:
- eine Einigung der Eheleute über die Scheidung an sich,
- Erklärungen der Ehegatten zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
- Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Ehegatten untereinander,
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich,
- Vereinbarungen über die Benutzung der ehelichen Wohnung sowie die Verteilung des Hausrats und
- ggf. eine Auseinandersetzung über das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Familienheim.
Viele Partner möchten sich heute aus ganz unterschiedlichen Gründen nicht mehr trauen lassen. Trotzdem teilen Sie Ihren Alltag genauso wie verheiratete Paare, leben zusammen, haben gemeinsame Kinder und kaufen gemeinsam Immobilien. Das stellt sie vor ganz ähnliche rechtliche Fragen wie Eheleute. Nicht nur diese wählen deshalb den Weg zur Notarin oder zum Notar. Auch als nicht miteinander verheiratete Partner – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – können Sie sich von Ihrem Notar beraten und von ihm eine vertragliche Regelung über die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ihres Zusammenlebens erarbeiten lassen.
Mangels gesetzlicher Regelungen empfiehlt sich dies sogar im besonderen Maße. Nachfolgend finden Sie beispielhaft besondere Problempunkte angesprochen:
Arbeitsvertrag
Erbringt ein Partner im Haushalt des anderen Dienstleistungen, indem er die Hausarbeit verrichtet und die gemeinsamen Kinder erzieht, liegt darin - jedenfalls nach heutiger Rechtsprechung - kein Arbeitsvertrag. Die Leistungen werden vielmehr im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Arbeitet ein Partner im Betrieb des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe.
Wird kein Arbeitsvertrag vereinbart und am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, ist häufig streitig, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der unverheirateten Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gem. § 612 BGB gefordert werden konnte.
Eine nachträgliche Entlohnungspflicht erkennt die Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen Umständen an. Daher empfiehlt es sich, im Falle der Mitarbeit im Betrieb eindeutige Verträge abzuschließen. Diese sichern mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich ab. Sie geben ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen ihre Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.
Bei der Vergütung ist darauf zu achten, dass diese dem üblichen Lohn entspricht. Im Falle einer zu niedrig vereinbarten Entlohnung kann bei Trennung im Allgemeinen keine Nachforderung gem. § 612 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Darlehen
Häufig bringt ein Partner auch für den anderen erhebliche Barmittel auf, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden. Dies kann beispielsweise dem Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder dem Erwerb eines PKW dienen. Hier stellt sich bei Trennung dann die Frage, ob und wie das investierte Geld vom Partner zurückgefordert werden kann.
Zwar bejaht die neuere Rechtsprechung solche Ausgleichsansprüche auch ohne eine entsprechende Absprache zwischen den Lebensgefährten. Darauf sollte man sich allerdings nicht verlassen. Die Abgrenzung zwischen Leistungen, die zurückgefordert werden können und solchen, die der Partner nicht ausgleichen muss, ist im Einzelfall schwierig, so dass unbedingt im Vorfeld hierzu Regelungen getroffen werden sollten.
Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht steht nur Verwandten und Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt kein Testament und kein Erbvertrag vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Familienhilfe
Familienhilfe der Krankenversicherung, wie sie beispielsweise Ehegatten oder Familienangehörige erhalten, ist für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen, da sie keine Familienangehörigen im Sinne des Sozialrechtes sind. Jeder Partner sollte daher Vorsorge tragen, für sich selbst zu sorgen, also auch eigene Sozialversicherungen zu unterhalten, damit er bei Fortfall seines Lebensgefährten nicht in wirtschaftliche Not gerät.
Grundbesitz
Grundbesitz kann von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zu Miteigentum oder auch in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.
Für den Fall des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages Erbe wird, durch ein lebenslanges oder befristetes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht abgesichert wird.
Kinder
Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein.
Die Kinder haben - auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufwachsen - einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf die Eltern beschränkt, es umfasst auch Großeltern und Geschwister.
Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei gilt, dass der erwerbstätige Lebenspartner zum Barunterhalt verpflichtet ist, während der Lebenspartner, der keine Einkünfte erzielt, sondern den Haushalt und das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.
Beide Leistungen werden in der Regel als gleichwertig angesehen. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, können die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben. Beispiele hierfür sind die Überschreibung einer privaten Lebensversicherung und die Verpflichtung zur Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch fortlaufende Beitragszahlungen oder eine einmalige Prämienzahlung.
Denkbar ist auch die freiwillige Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Beiträge zu einer privaten oder gesetzlichen Versicherung fortlaufend entrichtet werden, ist darauf zu achten, dass die Zahlungspflicht des erwerbstätigen Partners nicht mit der Trennung endet.
Die Dauer der Zahlungspflicht muss deshalb an die Bedarfslage, z.B. die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, den Wiedereinstieg in den Beruf, gekoppelt werden.
Eine Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit kann durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden erreicht werden.
Mietvertrag
Mietet nur ein Partner die Wohnung, oder nimmt ein Partner seinen Lebensgefährten in die von ihm bereits angemietete Wohnung auf, so kann der Vermieter diese Aufnahme grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings kann der Vermieter die Erlaubnis zur Aufnahme des Partners in die Wohnung von einer Änderung der Bruttomiete im Hinblick auf die erhöhten verbrauchsabhängigen Nebenkosten z.B. für Strom, Wasser, Heizung und von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. Durch die gestattete Aufnahme in die Wohnung wird der Partner in die Schutzwirkung des Mietvertrages einbezogen. Verletzt er sich beispielsweise, weil die Mietsache schadhaft ist, muss der Vermieter ihm u.U. Ersatz leisten.
Stirbt der Lebenspartner, der den Mietvertrag geschlossen hat, so geht nach heutiger Rechtsprechung das Mietverhältnis auf den Überlebenden jedenfalls dann über, wenn zwischen den Partnern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft seit längerem bestand. Die Beweislast hierfür trägt der überlebende Partner.
Im Verhältnis der Lebenspartner zueinander beruht die Nutzung der Wohnung allerdings ausschließlich auf Gründen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, so kann der ursprüngliche Wohnungsinhaber und Mieter von seinem ehemaligen Partner sofortige Räumung verlangen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Haben die Partner die Wohnräume gemeinschaftlich gemietet, so haften sie gegenüber dem Vermieter gemeinsam für alle Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Verpflichtung besteht auch nach einer Auflösung der Partnerschaft fort.
Bezahlt also der in der Wohnung Verbliebene seine Miete nicht, kann der andere von dem Vermieter nach wir vor zur Kasse gebeten werden. Ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag muss von beiden Partnern der Lebensgemeinschaft einheitlich gekündigt werden. Ggf. kann vertraglich eine gegenseitige Verpflichtung zur Kündigung bei Auszug eines Partners vereinbart werden.
Nutzungsrechte
Die im Alleineigentum eines Partners stehenden Gegenstände, die dieser in den gemeinsamen Haushalt einbringt und der Lebensgemeinschaft zur Verfügung stellt, werden kein gemeinsames Eigentum der Partner. Diese Gegenstände werden für die Dauer des Bestehens der Partnerschaft lediglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Nicht zum gemeinsamen Gebrauch dienen die persönlichen Gegenstände eines Partners, wie Kleidung, Schmuck etc.
Partnerschaftsvertrag
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die unverheirateten Partner die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass bei Trennung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über die Abfindung für geleistete Dienste, gegenseitige Vollmachten, Regelungen über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Steuern
Wenn Sie Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner im Rahmen der Lebensgemeinschaft etwas Schenken oder vererben, unterliegt dies der Erbschaftsteuer. Und da drohen oftmals Überrscahungen!
Nichtverheiratete Partner gehören der Steuerklasse III an und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 20.000,- €., während Ehegatten jeweils ein Freibetrag von 500.000,- € zusteht!
Bei der Einkommenssteuer ist zudem das Ehegattensplitting nicht zulässig.
Unterhalt
Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach rechtliche Bestimmungen über den Unterhalt. Eine einzige Ausnahme besteht - zeitlich begrenzt - bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar sowohl für die Dauer des Zusammenlebens als auch für den Fall der Trennung.
Durch die notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.
Vollmacht
Möchten Sie ihrer Partnerin oder Ihrem Partner keine Generalvollmacht erteilen, können Vollmachten aber für den Einzelfall, insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Während bei verheirateten Partnern der Ehegatte problemlos Auskunft über den Gesundheitszustand seines Partners erhält und bei Operationen um seine Meinung gebeten wird, ist dies bei nichtverheirateten Paaren regelmäßig ausgeschlossen. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinnvoll sein.
Liegt kein Testament vor, sollte die Vollmacht sich auch auf Regelungen im Hinblick auf die Beerdigung und die Totenfürsorge des Erstversterbenden erstrecken, insbesondere darauf, den Ort der Ruhestätte zu bestimmen, für eine standesgemäße Bestattung zu sorgen und eine angemessene Grabpflege zu betreiben.
Wohnrecht
Mit einem Wohnrecht kann ein Eigenheimbesitzer seinen Lebenspartner über den Tod hinaus absichern, ohne etwa Kinder aus früherer Ehe vom Erbe ausschließen zu müssen.
Das Wohnrecht kann befristet vereinbart werden. Es wird erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Steht einer Person ein solches Wohnrecht zu, so ist sie gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks gem. § 1093 Abs. 2 BGB berechtigt, auch einen nichtehelichen Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen.
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis hat der Notar zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen hierzu. Aufgabe des Notars ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.
Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.
Besteht keine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind, wie z.B. zu einem Stiefkind, so wird diese erst durch eine Annahme als Kind (=Adoption) hergestellt. Über die Adoption entscheidet das Familiengericht in jedem Einzelfall. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i.d.R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht das Familiengericht die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines leiblichen Kindes. Ehegatten können ein Kind nur gemeinsam annehmen, möglich ist aber auch die sog. Stiefkindadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten allein annimmt. In diesem Fall sind sowohl die Eltern des anzunehmenden Kindes als auch der Annehmende und das Kind selbst seit kurzem gesetzlich verpflichtet, vor der Adoption eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wir trauen uns! Das – mit Ausnahme der Geburt eigener Kinder – vielleicht schönste Ereignis im Leben ist nicht nur emotional, sondern auch rechtlich ein großer Schritt. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil bereits mit dem Tag der Heirat, teilweise aber auch erst nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.
Diese gesetzlichen Regelungen passen jedoch nicht immer: Sie können daher mithilfe eines Ehevertrags den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den "schlimmsten Fall" aufstellen wollen. Vorteil ist die Möglichkeit, in diesem Moment sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.
Güterstand
Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und im Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben die Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, kann der Notar – ebenso wie die Möglichkeiten ihrer Modifikation – erläutern. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Scheidungsfall durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute abgeändert werden (z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für ererbtes Vermögen). Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Gütertrennung vorzuziehen.
Nach gründlicher Belehrung durch den Notar können Sie den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von "internationalen Ehen" sind auch Fragen des internationalen Rechts, insbesondere der Wahl des für die Ehe geltenden Rechts ein zentraler Punkt der Beratung.
Unterhalt
Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch ein Höchstbetrag für den Unterhalt festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.
Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch den Notar unerlässlich. Aufgabe des Notars ist es, die für Sie passende Alternative und eine für beide Partner gerechte Lösung zu finden.
Versorgung im Alter
Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine oder nur geringe Möglichkeiten hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.
Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partner haben die Möglichkeit, in einem Ehevertrag Vereinbarungen hierüber zu treffen. Ihr Notar weist Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellt Alternativen vor.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Ist die Ehe zerrüttet und die Eheleute halten eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen oft empfehlenswert. Der Notar klärt die Eheleute - häufig im Zusammenspiel mit den von ihnen eingeschalteten Rechtsanwälten - über die Scheidungsfolgen auf und zeigt auch insoweit die Möglichkeit einer einverständlichen, d.h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.
Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung im Alter hinaus klärt der Notar auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeitet Regelungsmöglichkeiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (einverständliche Scheidung).