Notarkammer Sachsen
Vererben und Schenken

Vererben und Schenken

In Deutschland werden jedes Jahr erhebliche Vermögenswerte an die nächste Generation vererbt. Aber auch, wenn Sie kein großes Vermögen zu vererben haben: Irgendjemand muss nach Ihrem Tod zwingend in Ihre Rechtsposition eintreten, bestehende Verträge abwickeln und Rechnungen begleichen. Diese Person nennt man den Erben. Aber wer ist Ihr Erbe, wenn Sie keinen bestimmen? Der Gesetzgeber sieht hierfür die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

Nachlass

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen oder auch bloß aus Schulden besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder gar keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.

Erbfolge und vorweggenommene Erbfolge

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Beratung durch den Notar

Der Notar, dessen "tägliches Brot" die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, wird in einem Gespräch mit Ihnen die für Sie richtige Lösung finden und rechtssicher umsetzen können.

Zentrales Testamentsregister

Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.

Details

Gesetzliche Erbfolge

Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen stets ein Unglück. Doch damit nicht genug – viel muss organisiert und geregelt werden und leider sind auch einige Rechnungen zu bezahlen. Zuständig hierfür sind die Erben. Aber wer ist das überhaupt? Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen häufig falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen dem Überlebenden allein gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden. Dies können die eigenen Kinder, aber auch entferntere Verwandte sein.

Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Solchen unliebsamen Überraschungen lässt sich vorbeugen. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht entweder durch Testament oder Erbvertrag. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann selbst handschriftlich angefertigt oder ebenfalls notariell beurkundet werden.

Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, gilt immer die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff.: Zunächst erben die Verwandten erster Ordnung, sind solche nicht vorhanden, die Verwandten zweiter Ordnung, dann die Verwandten dritter Ordnung usw. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; wobei an die Stelle verstorbener Kinder deren Kinder treten Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen.  Sind Erben einer „vorrangigen“ Ordnung vorhanden, sind spätere Ordnungen ausgeschlossen.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand 1/2-Anteil, die Kinder je 1/4-Anteil.

b) B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Nur wenn ein Kind bereits vorher verstorben ist, erhalten dessen Kinder, also die Enkelkinder von B, gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je ½ beerbt. Falls ein Elternteil bereits vorher verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je 1/8-Anteil.

Beratung inklusive

Wollen kinderlose Ehepaare vermeiden, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Paare, die nicht verheiratet sind, sich aber gegenseitig für den Fall des Todes absichern wollen, müssen unbedingt jeder ein Testament oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag errichten. Denn unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Die Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts erläutert Ihnen die Notarin oder der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Testament und Erbvertrag

Auch wenn der Gedanke an den eigenen Tod kein erfreuliches Thema ist und häufig verdrängt wird, dürfte Sie beruhigen: Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll, wer also Ihr Erbe wird. Sie können aber noch viel mehr bestimmen. Viele der möglichen Gestaltungsmittel sind den meisten unbekannt. Hier hilft die Notarin oder der Notar gern weiter und berät Sie, welche Regelung für Ihre Situation sinnvoll ist.

Sie sind in der Gestaltung Ihrer Erbfolge frei und müssen sich dabei nicht etwa an die gesetzliche Erbfolge halten. So können Sie zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die Höhe der gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.  Aber vergessen Sie nicht, dass das Gesetz Pflichtteilsansprüche für besonderes nahe Verwandte, wie die eigenen Kinder, vorsieht! Hierzu berät Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden,letzteres jedoch ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können daher kein gemeinschaftliches Testament errichten. Für sie bleiben nur die Möglichkeiten, einzeln zu testieren oder aber gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

Wenn Sie das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig verfassenn möchten, müssen Sie den gesamten Text Ihres Testaments handschriftlich (nicht mit dem Computer!) aufschreiben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschreiben. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Andernfalls ist zu befürchten, dass aufgrund unklarer Formulierungen doch ein Streit über die Erbschaft entbrennt.Vielen ist zudem unbekannt, dass das Testament nach Versterben eines Ehepartners durch den Überlebenden nicht mehr geändert werden kann, wenn es keine ausdrückliche Abänderungsbefugnis enthält. Auch hierzu berät Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er bedarf der notariellen Beurkundung. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag kann ebenso wie das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können zu Lebzeiten beider Vertragspartner grundsätzlich nur gemeinsam geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. Sollte dies jedoch gerade nicht gewünscht sein, kann aber der Erbvertrag auch so gestaltet werden, dass eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen noch möglich ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen – unabhängig davon, ob sie Erbe geworden sind oder nicht – bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Vermächtnisnehmers über, sondern muss von den Erben übergeben werden. Der Bedachte kann die Herausgabe verlangen.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Wenn der Erblasser nichts anderes regelt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Wünsche des Erblassers umzusetzen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund ihres Alters, Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären. So wird etwa bei Menschen mit Behinderung oder Erben, die überschuldet sind, regelmäßig eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Notarielle Urkunde

Sie können ein Testament selbst handschriftlich errichten. Der Gang zum Notar ist jedoch nicht nur meistens günstiger als angenommen, er spart im Ergebnis sogar Kosten. So wird mit einem notariellen Testament regelmäßig kein Erbschein benötigt, der sonst zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist und viel Zeit und Geld kostet.

Die eigenhändige Testamentserrichtung hat mehrere gravierende Nachteile:

  • Bei einem eigenhändigen Testament ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Oftmals ist der letzte Wille nicht eindeutig formuliert. Das "Juristendeutsch", das zwar für Laien oft unverständlich, aber eben rechtlich klar und eindeutig ist, ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Die Notarin oder der Notar hilft, solche Unsicherheiten zu vermeiden, indem sie oder er eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar.
  • Wenn sie Ihr Testament eigenhändig errichten, erhalten Sie keine rechtliche Beratung. Eine solche Beratung ist jedoch dringend zu empfehlen, da viele Gestaltungsmöglichkeiten dem Laien unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung - auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht - dringend anzuraten. Auch das Pflichtteilsrecht ist im Einzelnen vielfach unbekannt und wird Ihnen von der Notarin oder dem Notar genau erläutert.
  • Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung besteht darin, dass Ihr Testament oder Erbvertrag in die amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar gelangt und damit sichergestellt wird, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode überhaupt gefunden werden.

Aufgrund der vielen Fallstricke ist es empfehlenswert, die Rechtsberatung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen. Dieser wird Ihren Willen ermitteln und auf Ihren Wunsch hin rechtssicher umsetzen.

Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer betreibt für das gesamte Bundesgebiet ein Zentrales Testamentsregister. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten Testamenten, Erb- und teilweise auch Eheverträgen, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.

In das Zentrale Testamentsregister werden alle Angaben zur amtlichen Verwahrung aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer, sondern nur beim zuständigen Amtsgericht, hinterlegt.

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. .

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die ebenfalls in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden können, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter www.testamentsregister.de.

Erbfall

Ein Todesfall ist zweifellos ein trauriges Ereignis. Doch nicht genug damit, auch nach dem Todesfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht - häufig Überraschungen.

Hier sind die wichtigsten Entscheidungen nach einer Erbschaft, bei denen Sie eine Notarin oder einen Notar aufsuchen sollten:  

  • Erbausschlagung:

Auf die Erben geht das gesamte Vermögen, aber auch alle Schulden über. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.Wer deshalb überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Aber Vorsicht: es eilt! Für die Ausschlagung gilt eine Frist von nur sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft. Die Notarin oder der Notar formuliert für Sie die Ausschlagungserklärung und erläutert Ihnen die rechtlichen Wirkungen der Ausschlagung. Vereinbaren Sie daher am besten sofort, nachdem Sie von der Erbschaft Kenntnis erlangt haben, einen Termin bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar.

  • Nachlassauseinandersetzung

Sind mehrere Erben berufen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, sämtliche Entscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notare vermittelnd und schlichtend tätig.

  • Erbteilsübertragung

Wer seinen Erbteil ganz oder teilweise verkaufen oder auf einen anderen übertragen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.

  • Erbscheinsantrag

Müssen Sie – etwa bei Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt – nachweisen, dass Sie Erbe geworden sind, benötigen Sie hierfür einen Erbschein. Der Erbscheinsantrag kann beim Notar beurkundet werden; der Erbschein selbst wird dann vom Nachlassgericht erteilt. Einen Erbschein brauchen Sie in der Regel nicht, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Schenkung

Sie möchten es nicht auf den Erbfall ankommen lassen, sondern schon zu Lebzeiten „Fakten schaffen“? Damit sind Sie nicht allein: Aus ganz unterschiedlichen Gründen wird Vermögen häufig bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge hat dabei der Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung. Möchten Sie bereits jetzt Vermögen auf Ihre späteren Erben übertragen, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die Notarin oder derer Notar ist hierbei fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Vorteile sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn beide Seiten sich die Vermögensübertragung reiflich überlegt haben und einander vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch Testament bzw. Erbvertrag erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.

  •    Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  •    Pflichtteilsansprüche des Erwerbers oder dritter Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  •    Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Streckung der Übertragungen mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Ausgleichsansprüche an weichende Miterben, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Die Notarin oder der Notar wird mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Steuer

Sie haben eine Erbschaft gemacht oder Ihre Großeltern haben Ihnen ihr Haus übertragen? Herzlichen Glückwunsch! Aber Vorsicht: Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erworbenen zu ermitteln und die sachlichen und persönlichen Freibeträge hiervon abzuziehen (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erworbenen ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erlangte Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel etc.) sowie
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen. Hierzu zählen auch nicht verheiratete Partner.

Erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z.B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.