Notarkammer Sachsen
Leserforum vom 29.09.2021

Online-Leserforum der Notarkammer Sachsen vom 29.09.2021

"Richtig vorgesorgt? – Irrtümer, Fallen und Tipps zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"

Am 29. September, 18:00 - 19:30 Uhr fand das erste Online-Leserforum der Sächsischen Zeitung und Freien Presse in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Sachsen statt. Die Notare Martin Michel, Aue-Bad Schlema, Manuel Kahlisch, Dresden, und Martin Blaudeck, Chemnitz, beantworteten unter dem Titel „Richtig vorgesorgt? – Irrtümer, Fallen und Tipps zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ Fragen der Zuschauerinnen und Zuschauer.

Den Livestream können Sie noch nachträglich auf den Seiten der Sächsischen Zeitung ansehen.


Pressemitteilung:

Richtig vorgesorgt? – Irrtümer, Fallen und Tipps zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Angehörige und Ehepartner dürfen auch im Notfall nicht automatisch für eine Person Entscheidungen treffen. Daher ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht vorab eine Vertrauensperson zu ernennen, die dann im Sinne des Vollmachtgebers handeln darf. Denn so kann man verhindern, dass im Notfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss.

„Viele Menschen denken, dass eine ausgedruckte Ankreuzvollmacht aus dem Internet oder die Patientenverfügung vom Hausarzt völlig ausreichen“, sagt Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Einige glauben auch, dass eine Vollmacht nur derjenige benötigt, der alleinstehend ist oder einen andere als den eigenen Partner benennen will.“ Solchen weit verbreiteten Irrtümern widmeten sich die Notare Martin Michel, Aue-Bad Schlema, Manuel Kahlisch, Dresden, und Martin Blaudeck, Chemnitz, beim ersten virtuellen Leserforum der Sächsischen Zeitung und der Freien Presse in Kooperation mit der Notarkammer Sachsen am 29. September 2021.

Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht absolut präzise formuliert und gefasst ist. „Vorlagen für Vorsorgevollmachten aus dem Internet oder von Nichtjuristen sind inhaltlich oft unzureichend“, sagt Tim Hofmann. Problematisch könne es werden, wenn die Vorsorgevollmacht nicht als Generalvollmacht ausgestaltet sei und bestimmte Inhalte ausgenommen würden, die auf den ersten Blick nicht wichtig erscheinen.

Hofmann: „Wem ist beispielsweise bewusst, dass ein Grundstücksverkauf an einen Käufer, der den Preis über eine Bank finanziert, nicht möglich ist, wenn die Vollmacht nicht auch die Befugnis zur Unterwerfung des Vollmachtgebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst?“ Gerade bei Vollmachten zum Ankreuzen würden aus Unkenntnis oft wichtige Bereiche ausgenommen. Zudem seien solche Vollmachten fälschungsanfällig und würden daher nur eine geringe Akzeptanz im Rechtsverkehr besitzen.

„Internetvollmachten sind praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsunfähig geworden ist“, so Hofmann. „Denn dieser Nachweis ist schwer zu führen. Der Bevollmächtigte müsste dann für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt.“ Sollte der Vollmachtgeber hingegen zwar körperlich stark eingeschränkt, aber noch geschäftsfähig sein, würde die Vollmacht ebenfalls nichts nützen.

Patientenverfügungen sind zwar sinnvoll, um medizinischen Behandlungswünschen Ausdruck zu verleihen. Sie ermöglichen aber keine Vertretung des Vollmachtgebers in Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten durch die Bevollmächtigten. „Damit die Vollmacht im Vorsorgefall auch wirklich hilft, sollte sie juristisch geprüft oder gleich von einer Notarin oder einem Notar entworfen werden“, rät Hofmann.

Hinzu kommt, dass selbst die juristisch beste Vollmacht nutzlos ist, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte mit ihr nicht abgeschlossen werden können. Hat der Vollmachtgeber beispielsweise Grundbesitz, der veräußert oder belastet werden muss, oder soll ein zu seinen Gunsten eingetragenes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht gelöscht werden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Grundbuchamt nur solche Vollmachten akzeptieren darf, die öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sind. Sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist und seine Unterschrift nicht mehr beglaubigen lassen kann, ist die Vollmacht jedenfalls im Grundbuchverfahren wertlos.

Über folgenreiche Fallstricke und Tipps für eine passende Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung informierten die Notare Martin Michel, Aue-Bad Schlema, Manuel Kahlisch, Dresden, und Martin Blaudeck, Chemnitz, am 29. September 2021, 18:00 Uhr - 19:30 Uhr beim Online-Leserforum der Sächsischen Zeitung und Freien Presse in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Sachsen. Die Veranstaltung unter dem Titel „Richtig vorgesorgt? – Irrtümer, Fallen und Tipps zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ fand in diesem Jahr virtuell statt.

Die Veranstaltung können Sie auf dem Portal der Sächsischen Zeitung nachsehen.

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